| Mitgliedschaft |
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Wer kann Mitglied im Verband der Baltischen Ritterschaften werden? |
Beitrittsformular herunterladen (pdf-Datei) Application-form download (pdf-file) |
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Gemäß
§ 3 der Satzung gilt:
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a)
Erwerb der Mitgliedschaft
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Mitglied
des Verbandes kann jeder werden, der in ehelicher Geburt im Mannesstamme
von einem Angehörigen einer in die Matrikel eingetragenen Familie abstammt,
deren Namen unverändert führt und volljährig und unbescholten ist sowie
durch seine Beitrittserklärung zum Verbande dessen Satzung und Ehrenordnung
anerkennt.
Als eheliche Abstammung gilt auch die nachträgliche Legitimation eines leiblichen Kindes einer in diesem Absatz genannten Person, die mit der Mutter des Kindes nachträglich die Ehe geschlossen hat, sofern des Kind den Namen des Vaters erhält. Ehefrauen von Personen, die die Voraussetzung des Absatzes 1 erfüllen, können durch eine Beitrittserklärung ebenfalls Mitglieder des Verbandes werden, sofern sie es nicht schon vor der Eheschließung waren. Ehefrauen von Nichtverbandsmitgliedern können Mitglieder des Verbandes werden, sofern sie vor der Eheschließung die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt haben. Für die Aufnahme von Ehefrauen ist außerdem Voraussetzung, daß der Name des Ehemannes als Ehename geführt wird. Die Aufnahme vollzieht der Präsident. Damen und Herren, die nicht Angehörige von Familien im obigen Sinne sind, aber mit solchen im Mannesstamme verwandt und gleichnamig sind, können ihre Aufnahme in den Verband beantragen. Wenn die Voraussetzung gem. §11. e 1. erfüllt ist, wird der Antragsteller dem in Abs. 1 genannten Personenkreis gleichgestellt. |
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b)
Ende der Mitgliedschaft
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Die
Mitgliedschaft endet: |
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c)
Ruhen der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft ruht: 1. bei Entmündigung und wird vom Präsidenten angeordnet 2. wenn trotz Mahnung drei Jahre keine Beiträge gezahlt werden. In diesem Fall entscheidet der Vorstand der zuständigen Bezirksgruppe. 3. Das Präsidium kann auch das Ruhen der Mitgliedschaft bis zur Entscheidung durch den Ehrenrat anordnen, wenn gegen ein Mitglied wegen dringenden Verdachtes einer schweren Straftat ein gerichtliches Verfahren eingeleitet oder der Betroffene zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. |
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d) Pflichten der Mitglieder
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1. Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Aufgaben des Verbandes nach Kräften mitzuarbeiten, die zur Eintragung in die Geschlechtsregister erforderlichen personellen Angaben zu machen und jede Änderung ihres Familienstandes anzuzeigen. 2. Die Mitglieder sind gehalten, einen Mitgliedsbeitrag (§ 18.) zu leisten, dessen Höhe vom Verbandstag empfohlen wird. Mittellosen und in der Ausbildung Befindlichen kann der Mitgliedsbeitrag vom Bezirksgruppenvorsitzenden ermäßigt oder erlassen werden. Die Mitgliedsbeiträge sind an die Bezirksgruppen zu entrichten. 3. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich bei Streitigkeiten mit Verbandsorganen unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges den Entscheidungen der zuständigen Organe (§ 5.) zu unterwerfen. 4. Die Mitglieder sind verpflichtet, bei Austragung ihrer Ehrenangelegenheiten untereinander gemäß der Ehrengerichtsordnung des Verbandes zu verfahren. |
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