| Struktur | ||||||||
| Verbandstag | Präsidium | Rat/Ehrenrat | Genealogie | Ritterschaften | Bezirksgruppen | |||
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Der
Verbandstag
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Der Verbandstag (§ 5 1.) ist das oberste beschließende Organ des Verbandes.
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| a) Stimmrecht |
a) die
Mitglieder des Rats (§ 7) Alle anderen Mitglieder des Verbandes können am Verbandstag mit beratender Stimme teilnehmen. |
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| b) Wahl und Abstimmung |
Der Verbandstag ist beschlußfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten und faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag oder die Vorlage als abgelehnt. Über Satzungsänderungen ist mit 2/3 Stimmenmehrheit zu beschließen. Für die Wahl des Präsidenten und seines Stellvertreters ist die absolute Stimmenmehrheit erforderlich. Erhält im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, entscheidet im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit. Für die übrigen Wahlen genügt eine relative Stimmenmehrheit. Bezüglich Stimmenthaltung siehe §16. |
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| c) Anträge | Anträge
an den Verbandstag können stellen:
a) der Präsident
sowie das Präsidium
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| d) Obliegenheiten |
Dem Verbandstag obliegen alle wichtigen Entscheidungen, insbesondere: a) die Wahl aa) jeweils
für die Dauer von drei Jahren: bb) jeweils
für ein Jahr: b) bis
zur Beendigung des Amtes durch Niederlegung, Tod oder Abberufung die
Bestätigung: des Leiters der karitativen Tätigkeit, c) die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Präsidiums und des Schatzmeisters sowie deren Entlastung; d) die Annahme des Voranschlages für das nächste Geschäftsjahr; e) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge; f) die Erteilung von Richtlinien an die Verbandsorgane; g) die Beschlußfassung über Anträge und Vorlagen; h) die Bestätigung der Wahl des von der Jugend gewählten Jugendsprechers und seines Vertreters; i) Satzungsänderungen; j) die Auflösung des Verbandes (§ 22).
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| e) Protokoll |
Über
den Verbandstag muß ein Protokoll gefertigt werden, das vom Versammlungsleiter
und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist dem
nächsten Verbandstag zur Genehmigung vorzulegen.
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