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Der Verband führt den Namen: „Verband der Baltischen Ritterschaften e.V.". Er hat seinen Sitz in Hannover und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen. Der Verband führt ein Siegel. |
Ehrenordnung Ehrengerichtsordnung |
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1. Der Verband ist der Zusammenschluß der Ritterschaften von Livland, Estland, Kurland und Oesel, die nach Verlust ihrer öffentlich-rechtlichen Funktionen als lebendige Gemeinschaft weiterbestehen und vom Verband nach außen vertreten werden. 2. Der Verband pflegt das durch Generationen ererbte geistige und sittliche Gut der Baltischen Ritterschaften, insbesondere Ehrgefühl, christlichen Geist und Hilfsbereitschaft. Er stellt sich daher auch in den Dienst allgemein deutsch-baltischer Aufgaben und entspricht damit der traditionellen Bereitschaft der Ritterschaften zur Mitverantwortung. 3. Der Verband bekennt sich zu der karitativen Aufgabe, die Angehörigen der Ritterschaften moralisch und finanziell zu unterstützen. 4. Der Verband vermittelt der jüngeren Generation die überzeitlichen Werte einer ritterlichen Haltung, die in geistiger, sittlicher und gesellschaftlicher Hinsicht den Ritterschaften zu allen Zeiten als Vorbild diente. Er unterstützt die Jugend zur Bildung einer jungen, lebendigen Gemeinschaft der Ritterschaften. 5. Der Verband führt die Matrikeln und die Geschlechtsregister der Ritterschaften, sorgt nach Möglichkeit für ihre Veröffentlichung, arbeitet mit familienkundlichen Vereinigungen zusammen und beteiligt sich an der Erhaltung und Erforschung der Quellen zur Geschichte der Ritterschaften von Livland, Estland, Kurland und Oesel. 6. Der Verband pflegt den gesellschaftlichen Kontakt der Verbandsmitglieder untereinander und unterhält Verbindung zu den Verbänden des deutschen und des europäischen Adels. |
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1. Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied des Verbandes kann jeder werden, der in ehelicher Geburt im Mannesstamme von einem Angehörigen einer in die Matrikeln eingetragenen Familie abstammt, deren Namen unverändert führt und volljährig und unbescholten ist, sowie durch seine Beitrittserklärung zum Verbande dessen Satzung und Ehrenordnung anerkennt. Als eheliche Abstammung gilt auch die nachträgliche Legitimation eines leiblichen Kindes einer in diesem Absatz genannten Person, die mit der Mutter des Kindes nachträglich die Ehe geschlossen hat, sofern das Kind den Namen des Vaters erhält. Ehefrauen von Personen, die die Voraussetzung des Absatzes 1 erfüllen, können durch eine Beitrittserklärung ebenfalls Mitglieder des Verbandes werden, sofern sie es nicht schon vor der Eheschließung waren. Ehefrauen von Nichtverbandsmitgliedern können Mitglieder des Verbandes werden, sofern sie vor der Eheschließung die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt haben. Für die Aufnahme von Ehefrauen ist außerdem Voraussetzung, daß ihr Geburtsname nicht als Ehename geführt wird. Die Aufnahme vollzieht der Präsident. Damit ist die Mitgliedschaft begründet. Damen und Herren, die nicht Angehörige von Familien im obigen Sinne sind, aber mit solchen im Mannesstamme verwandt und gleichnamig sind, können ihre Aufnahme in den Verband beantragen. Wenn die Voraussetzung gem. § 11 5. a) erfüllt ist, wird der Antragsteller dem in Abs. 1 genannten Personenkreis gleichgestellt. 2. Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: a) durch Tod; b) durch Austritt, der dem Präsidenten durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden muß; c) durch die Beendigung einer ruhenden Mitgliedschaft gemäß 4. b); d) durch Ausschluß aus wichtigem Grund, wenn der Ehrenrat des Verbandes nach Anhörung des Beirats der Ritterschaft, der das Mitglied angehört, dies gemäß § 14 der Ehrenordnung beschließt; e) durch die Bestimmung des Geburtsnamens der Ehefrau zum Ehenamen; f) durch die Bestimmung des Geburtsnamens eines Partners einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft zum Lebenspartnerschaftsnamen; g) durch die nach dem 31.3.1994 erfolgte Bestimmung des Geburtsnamens der Ehefrau zum Geburtsnamen des Kindes; das gilt auch dann, wenn die Ausübung des Bestimmungsrechtes einem Dritten überlassen war; h) durch die Bestimmung des Geburtsnamens eines Partners einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft zum Geburtsnamen eines Kindes; i) durch die Bestimmung eines durch Eheschließung erworbenen Namens zum Ehenamen in einer nachfolgenden Ehe; Das Ende der Mitgliedschaft nach den Ziffern e) - i) stellt das Präsidium fest. Diese Feststellung ist dem (der) Betroffenen durch eingeschriebenen Brief vom Präsidenten mitzuteilen. 3. Auf Antrag des zuständigen Beirates kann ein aus dem Verband ausgeschlossenes Mitglied mit Zustimmung des Ehrenrates durch Beschluß des Präsidiums wieder aufgenommen werden, wenn es sich nach der Tat, die zum Ausschluß führte, durch seinen Lebenswandel bewährt hat. Antrag, Zustimmung und Präsidiumsbeschluß bedürfen jeweils einer 2/3-Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder des betreffenden Verbandsgremiums. 4. Ruhen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft ruht: a) Wenn durch Gerichtsbeschluß eine nicht ausschließlich auf Vermögensfragen beschränkte Betreuung angeordnet ist. Das Ruhen der Mitgliedschaft wird vom Präsidenten festgestellt. b) Wenn trotz Mahnung für zwei aufeinander folgende Jahre keine Beiträge gezahlt werden. In diesem Fall entscheidet der Vorstand der zuständigen Bezirksgruppe. Die Entscheidung ist dem Mitglied durch den Bezirksgruppenvorsitzenden mittels eingeschriebenen Brief an die letzte bekannte Anschrift mitzuteilen unter Hinweis darauf, daß die Mitgliedschaft beendet ist, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach Zugang der Mitteilung die Beitragszahlungen wieder aufgenommen oder Gründe vorgetragen werden, die einen Beitragserlaß rechtfertigen. c) Das Präsidium kann auch das Ruhen der Mitgliedschaft bis zur Entscheidung durch den Ehrenrat anordnen, wenn gegen ein Mitglied wegen dringenden Verdachtes einer schweren Straftat ein gerichtliches Verfahren eingeleitet oder der Betroffene zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. 5. Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind verpflichtet: a) an den Aufgaben des Verbandes nach Kräften mitzuarbeiten, die zur Eintragung in die Geschlechtsregister erforderlichen personellen Angaben zu machen und jede Änderung ihres Familienstandes anzuzeigen. b) einen Mitgliedsbeitrag (§19) zu leisten, dessen Höhe vom Verbandstag festgelegt wird. Mittellosen und in der Ausbildung Befindlichen kann der Mitgliedsbeitrag vom Bezirksgruppenvorsitzenden ermäßigt oder erlassen werden. Die Mitgliedsbeiträge sind an die Bezirksgruppen zu entrichten. c) sich bei Streitigkeiten mit Verbandsorganen den Entscheidungen der zuständigen Organe (§ 5) zu unterwerfen. d) bei Austragung ihrer Ehrenangelegenheiten untereinander gemäß der Ehrenordnung des Verbandes zu verfahren. |
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Der
Verband gliedert sich in die Ritterschaften von Livland,
Estland, Kurland
und Oesel und regional
in Bezirksgruppen.
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Der Verbandstag (§ 5 1.) ist das oberste beschließende Organ des Verbandes. 1. Stimmberechtigt sind: a) die
Mitglieder des Rats (§ 7) Alle anderen Mitglieder des Verbandes können am Verbandstag mit beratender Stimme teilnehmen. 2. Der Verbandstag wird in der Regel jährlich einmal vom Präsidenten einberufen. Der Verbandstag ist beschlußfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten und faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag oder die Vorlage als abgelehnt. Über Satzungsänderungen ist mit 2/3 Stimmenmehrheit zu beschließen. Für die Wahl des Präsidenten und seines Stellvertreters ist die absolute Stimmenmehrheit erforderlich. Erhält im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, entscheidet im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit. Für die übrigen Wahlen genügt eine relative Stimmenmehrheit. Bezüglich Stimmenthaltung siehe §16. 3. Anträge an den Verbandstag können stellen: a) der
Präsident sowie das Präsidium 4. Dem Verbandstag obliegen alle wichtigen Entscheidungen, insbesondere: a) die Wahl aa)
jeweils für die Dauer von drei Jahren: bb)
jeweils für ein Jahr: b) bis
zur Beendigung des Amtes durch Niederlegung, Tod oder Abberufung die
Bestätigung: des Leiters der karitativen Tätigkeit, c) die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Präsidiums und des Schatzmeisters sowie deren Entlastung; d) die Annahme des Voranschlages für das nächste Geschäftsjahr; e) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge; f) die Erteilung von Richtlinien an die Verbandsorgane; g) die Beschlußfassung über Anträge und Vorlagen; h) die Bestätigung der Wahl des von der Jugend gewählten Jugendsprechers und seines Vertreters; i) Satzungsänderungen; j) die Auflösung des Verbandes (§ 22). 5. Über den Verbandstag muß ein Protokoll gefertigt werden, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist dem nächsten Verbandstag zur Genehmigung vorzulegen. |
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| § 7 Rat |
1. Der Rat (§5 2.) besteht aus: a) den
Mitgliedern des Präsidiums, Ist ein Bezirksgruppenvorsitzender an der Teilnahme an einer Ratstagung verhindert, tritt an seine Stelle sein erster Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, der zweite Stellvertreter. 2. Der Rat ist das beschließende Organ des Verbandes in der Zeit zwischen den Verbandstagen. Er wird vom Präsidenten im Einvernehmen mit dem Präsidium einberufen und von ihm geleitet. Der Rat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 3. Sämtliche an den Verbandstag gelangenden Vorlagen sollen zuvor dem Rat zur Stellungnahme und Beschlußfassung vorliegen. 4. Der Rat wählt jeweils auf die Dauer von 3 Jahren die durch Wahl zu bestimmenden Kuratoriumsmitglieder der Verbandsstiftungen. 5. Der Rat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt. Bezüglich Stimmenthaltungen siehe § 16. In dringenden Fällen können die Stimmen der Ratsmitglieder schriftlich eingeholt werden. 6. Die Beschlüsse des Rats sind in ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist der nächsten Ratstagung zur Genehmigung vorzulegen. |
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| § 8 Präsidium |
1. Das Präsidium (§ 5 3.) besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden der vier Ritterschaften (§ 11 1.) und dem Schatzmeister (§ 14). Im Verhinderungsfall treten an die Stelle der Ritterschaftsvorsitzenden deren gewählte Stellvertreter. Der Stellvertreter des Präsidenten muß einer der Ritterschaftsvorsitzenden sein. 2. Der Präsident vertritt den Verband nach außen. Er leitet die Präsidiumssitzungen, die Ratstagungen sowie die Verbandstage und bestimmt den jeweiligen Protokollführer. 3. Im Falle des Ablebens des Präsidenten, seiner völligen Behinderung oder seines Rücktritts übernimmt der Stellvertreter die Leitung des Verbandes bis zum nächsten Verbandstag, auf dem dann ein neuer Präsident gewählt werden muß. 4. Sollte der Stellvertreter des Präsidenten aus den gleichen Gründen ausscheiden, bestimmt das Präsidium einen Nachfolger aus den Ritterschaftsvorsitzenden, der bis zum nächsten Verbandstag, auf dem dann ein neuer Stellvertreter gewählt werden muß, seine Stellvertretung ausübt. 5. Sollten während einer Amtsperiode der Präsident und sein Stellvertreter ausfallen, wählt das verbliebene Präsidium aus den Ritterschaftsvorsitzenden einen amtierenden Präsidenten und einen amtierenden Stellvertreter, die bis zum nächsten Verbandstag, auf dem dann ein neuer Präsident und ein neuer Stellvertreter des Präsidenten gewählt werden müssen, den Verband leiten und auch gemäß § 9 vertreten. 6. Der Verbandstag kann zur Entlastung des Präsidenten auf dessen Antrag einen Geschäftsführer bestellen, der an den Sitzungen des Präsidiums stimmberechtigt teilnimmt. Seine Amtszeit endet mit derjenigen des Präsidenten. 7. Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, unter ihnen der Präsident oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Es beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Erforderlichenfalls kann die Stimmabgabe auch schriftlich erfolgen. |
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| § 9 Gesetzlicher Vorstand | Der Präsident und sein Stellvertreter gelten als Vorstand im Sinne des Gesetzes. Jeder allein vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. | |
| § 10 Ehrenrat |
Der Ehrenrat (§ 5 4.) besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, vier ordentlichen Ehrenratsmitgliedern und vier Stellvertretern. Für die Wahl der Mitglieder des Ehrenrates gelten § 6 4. a) aa) und § 11 2. Glieder des Präsidiums können nicht Mitglieder des Ehrenrates oder Stellvertreter sein. Soweit ein Verhalten eines Mitglieds vorliegt, das geeignet ist das Ansehen des Verbandes zu schädigen, wenn ein Mitglied sich in anderer Weise zu den Grundsätzen des Verbandes in Widerspruch setzt, oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, ist jedes Mitglied berechtigt, die Angelegenheit dem Ehrenrat, zu Händen des Vorsitzenden, zu übergeben, der alsdann über die Einleitung eines Verfahrens vor dem Ehrenrat entscheidet. Leitet der Ehrenrat ein Verfahren ein, so kann er beschließen, den Betroffenen freizusprechen, das Verfahren wegen Geringfügigkeit einzustellen, den Betroffenen zu ermahnen, ihm eine Rüge zu erteilen oder ihn wegen unwürdigen oder unehrenhaften Verhal-tens nach Anhörung des zuständigen Beirats (§ 11 5. b) aus dem Verbande auszuschließen. Näheres regelt die Ehrenordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist. |
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| § 11 Beiräte der Ritterschaften |
Die Beiräte (§ 5 5.) unter Leitung des jeweiligen Vorsitzenden bilden die gewählte Repräsentanz der einzelnen Ritterschaften und vertreten deren Belange. 1. Die Angehörigen der einzelnen Ritterschaften, die Mitglieder des Verbandes sind, wählen nach einem vom Präsidium festzulegenden Wahlmodus ihre Vorsitzenden (§ 8 1.) und die Mitglieder des Beirats (§ 5 5.), deren Zahl 10 nicht überschreiten sollte. Sie wählen ferner bis zu 5 stellvertretende Beiratsmitglieder (Substitute). 2. Jeder Beirat wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Vorsitzenden der Ritterschaft für die laufende Amtszeit. Er wählt gemäß den Bestimmungen der Ehrenordnung des Verbandes sein Mitglied im Ehrenrat sowie dessen Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 3. Jeder Beirat wählt für seine Ritterschaft einen Genealogen, dem die Aufgaben der Bearbeitung der Matrikel und der Geschlechtsregister der Familien, die zu der betreffenden Ritterschaft gehören, obliegen (§ 2 5.). Die Genealogen sind Mitglieder des Rates (§ 7 1. e), sofern sie selber gem. § 3 Mitglieder des Verbandes sind. 4. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn bei schriftlich einberufener Sitzung 2/3 seiner Mitglieder anwesend oder durch schriftliche Vollmacht vertreten sind. In dringenden Fällen kann eine Sitzung auch mündlich einberufen werden. 5. Der Beirat beschließt mit 2/3 Stimmenmehrheit der vertretenen Stimmen: a) über
Aufnahme in die Ritterschaft gem. § 3 1.
letzter Absatz.; 6. Die Mitglieder des Beirats haben Sitz und Stimme auf dem Verbandstag (§ 6 1. b)). Stellvertretende Beiratsmitglieder haben in den Beiratssitzungen und auf den Verbandstagen nur Stimmrecht, soweit sie abwesende Beiratsmitglieder vertreten. Das Vertretungsrecht richtet sich nach der Anzahl der bei der Beiratswahl erreichten Stimmen. |
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| § 12 Bezirksgruppen |
Die Bezirksgruppen (§ 5 6.) sind die Träger der regionalen Verbandsaufgaben und sind im Rahmen der Satzung in ihrer Arbeit selbständig. 1. Das Präsidium setzt im Einvernehmen mit dem Rat Zahl und Grenzen der Bezirksgruppen fest. Die Wünsche der Mitglieder sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. 2. Beschließendes Organ der Bezirksgruppen ist die Bezirksversammlung, die mindestens einmal im Jahr zur Abhaltung der erforderlichen Wahlen und zur Beschlußfassung über der Bezirksgruppe vorgelegte Anträge vom Bezirksgruppenvorsitzenden einzuberufen ist. Auf den Bezirksversammlungen ist jedes der Bezirksgruppe angehörende Mitglied stimmberechtigt. Die Bezirksversammlung ist beschlußfähig, unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder. 3. Die Bezirksversammlung wählt mit einfacher Stimmenmehrheit: a) auf die Dauer von 3 Jahren aa)
ihren Vorstand, bestehend aus: dem Vorsitzenden, einem ersten und einem
zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, sowie mindestens zwei weiteren
Vorstandsmitgliedern, von denen einer der jüngeren Generation angehören
soll. b)
auf die Dauer von einem Jahr 4. Anträge an den Verbandstag sollen vorher den Bezirksversammlungen zur Stellungnahme vorgelegt werden. Die Bezirksversammlung beschließt hierüber mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag oder die Vorlage als abgelehnt. Bezüglich Stimmenthaltung siehe § 16. Die Delegierten stimmen auf dem Verbandstag nach bestem Wissen und Gewissen und sind daher nicht an die Beschlüsse ihrer Bezirksgruppen gebunden. |
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| § 13 Amtsdauer | Die Amtszeit der von den zuständigen Gremien des Verbandes gewählten Amtsträger beginnt jeweils mit Ablauf des Verbandstages vor dem oder auf dem die betreffende Wahl stattgefunden hat, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist. Scheidet ein Amtsträger vor dem Ende seiner Amtszeit aus, so erfolgt eine etwaige Ersatzwahl jeweils für den Rest der ursprünglichen Wahlperiode. | |
| § 14 Schatzmeister |
Der Schatzmeister verwaltet das Verbandsvermögen im Einvernehmen mit dem Präsidium. Die Amtszeit des Schatzmeisters beginnt am 1. Januar nach seiner Wahl gemäß § 6 4. Sollte der Schatzmeister aus einem der in § 8 3. genannten Gründe ausfallen, beruft das Präsidium bis zur Wahl eines neuen Schatzmeisters auf dem nächsten Verbandstag ein geeignetes Verbandsmitglied als interimistischen Schatzmeister. Dieser hat das Recht zur Teilnahme an den Präsidiumssitzungen, Ratstagungen und am Verbandstag. Er hat jedoch kein Stimmrecht, sofern er nicht aus einer anderen Funktion stimmberechtigt ist. |
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| § 15 Vollmachten |
Nimmt ein Verbandsmitglied mehrere Ämter wahr, hat es gleichwohl nur eine Stimme und kann im Fall des nachfolgenden Absatzes auch nur eine Vollmacht erteilen. Bei Verhinderung können sich durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen, wobei jeder Stimmberechtigte nur eine Vollmacht ausüben darf: 1. auf den Verbandstagen: a) der
Schatzmeister durch ein anderes sachkundiges Verbandsmitglied, 2. auf den Ratstagungen: a) der
Schatzmeister durch ein anderes sachkundiges Verbandsmitglied, 3. auf den Beiratssitzungen: die Mitglieder des Beirats untereinander. 4. auf den Bezirksversammlungen: die stimmberechtigten Mitglieder einer Bezirksgruppe durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied derselben Bezirksgruppe. |
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| § 16 Stimmenthaltungen | Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Abstimmungsmehrheiten nicht mitgezählt. | |
| § 17 Ausschüsse | Zur Bearbeitung von Sonderfragen können die Organe des Verbandes Ausschüsse einsetzen und Beauftragte ernennen. | |
| § 18 Bekanntmachungen | Mitteilungen des Verbandes werden durch sein Nachrichtenblatt oder sonst in schriftlicher Form bekanntgegeben. Die Einberufung der Organe erfolgt mit Ausnahme von Dringlichkeitsfällen unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung. | |
| § 19 Vermögen des Verbandes |
Die Mittel des Verbandes setzen sich zusammen aus Beiträgen der Mitglieder (§ 3 5. b)) und Zuwendungen wie Spenden, Schenkungen und letztwillige Verfügungen. Der Verband kann Grundbesitz erwerben. Die Mitgliedsbeiträge werden von den Bezirksgruppen eingezogen (§ 3 5. b)) und gemäß den Beschlüssen des Verbandstages verwandt. Über zweckbestimmte Zuwendungen zugunsten einzelner Ritterschaften verfügen deren Beiräte. |
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| § 20 Geschäftsjahr | Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. | |
| § 21 Amtsbezeichnungen | Für weibliche Amtsträger gilt jeweils die weibliche Form der Amtsbezeichnung. | |
| § 22 Auflösung des Verbandes |
Die Auflösung des Verbandes wird vom Verbandstag mit 3/4 Mehrheit beschlossen (§ 6 4. j)). Wenn der Verbandstag und auch der Rat nicht einberufen werden können, geht das Beschlußrecht auf das Präsidium über. Mit der Auflösung des Verbandes ist auch über die Verwendung des Verbandsvermögens (§ 19) zu beschließen. |
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