Die Geschichte
Kurlands wurde durch seine Ritterschaft geprägt. Diese bestand aus deutschen
Adligen, die, vorwiegend aus Westfalen und vom Rhein stammend, in der
Ordenszeit Landbesitz erworben hatten. Verfassungsmässig lag die
Regierungsgewalt bei Verhinderung oder Abwesenheit des Herzogs in ihren
Händen. Die Stellung des Herzogs gegenüber der Ritterschaft wurde
obendrein noch dadurch geschwächt, dass diese beim polnischen König
in Warschau ein Beschwerderecht über ihn besass.
Seit
1620 besass die Ritterschaft das alleinige Recht der Immatrikulation,
also der Aufnahme einer Familie in den Kreis der landtagsfähigen und
damit zur Regierung des Landes befähigten Geschlechter, aber nicht der
Nobilitierung.
Die Kurländische
Ritterschaft nahm staatliche und ständische Aufgaben wahr. Sie wurde
durch den Landesbevollmächtigten repräsentiert. Unter Führung
des Landbotenmarschalls versammelten sich die durch den Besitz eines
Rittergutes legitimierten Angehörigen der Kurländischen Ritterschaft
alle drei Jahre zur Beschlussfassung auf dem Landtag in Mitau; zwischenzeitlich
entschied das Gremium der "Brüderlichen Konferenz" durch Kirchspielsdelegierte
über Angelegenheiten, die keinen Aufschub duldeten.

Das Ritterhaus in Mitau
Der Ritterschaft
oblag durch ihre ehrenamtlichen Amtsträger die Verwaltung des Landes.
Die Kosten zur Unterhaltung von Schulen, Strassen, für die Gesundheitsfürsorge,
die Fürsorge (auch der lettischen Bevölkerung), die Seminare zur Ausbildung
lettischer Lehrer wurden durch freiwillige Umlagen der Rittergutsbesitzer
aufgebracht. Die Grösse der 642 Rittergüter schwankte zwischen
72.700 ha und 71 ha, jedes besass nur eine Landtagsstimme.
1819 hob die Ritterschaft freiwillig und früher als das übrige russische
Reich die Erbuntertänigkeit auf und ermöglichte auch den Erwerb von
bäuerlichem Landbesitz durch Gewährung günstiger Kredite. So standen
1914 den 1.113.400 ha Gutsland fast 1.017.000 ha Bauernland in
lettischer Hand gegenüber.