Struktur
Verbandstag Präsidium Rat/Ehrenrat Genealogie Ritterschaften Bezirksgruppen
Der Rat

Rat

1. Der Rat (§5 2.) besteht aus:

a) den Mitgliedern des Präsidiums,
b) dem Ehrenratsvorsitzenden,
c) den Stellvertretern der Ritterschaftsvorsitzenden,
d) den Vorsitzenden und je einem weiteren Vertreter der Bezirksgruppen,
e) den vier Ritterschaftsgenealogen, sofern sie Angehörige einer Ritterschaft sind,
f) dem Jugendsprecher und seinem Vertreter,
g) den gewählten Jugendvertretern der Bezirksgruppen,
h) dem Leiter der karitativen Tätigkeit,
i) den Vorsitzenden der Kuratorien der Verbandsstiftungen,
j) dem Verbandsarchivar,
k) dem Chefredakteur des Nachrichtenblattes,
l) dem Beauftragten für Angelegenheiten der Familienverbände,
m) dem Leiter der Zentraldatei,
n) dem Redakteur der Internetpräsenz.

Ist ein Bezirksgruppenvorsitzender an der Teilnahme an einer Ratstagung verhindert, tritt an seine Stelle sein erster Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, der zweite Stellvertreter.

2. Der Rat ist das beschließende Organ des Verbandes in der Zeit zwischen den Verbandstagen. Er wird vom Präsidenten im Einvernehmen mit dem Präsidium einberufen und von ihm geleitet. Der Rat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

3. Sämtliche an den Verbandstag gelangenden Vorlagen sollen zuvor dem Rat zur Stellungnahme und Beschlußfassung vorliegen.

4. Der Rat wählt jeweils auf die Dauer von 3 Jahren die durch Wahl zu bestimmenden Kuratoriumsmitglieder der Verbandsstiftungen.

5. Der Rat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt. Bezüglich Stimmenthaltungen siehe § 16. In dringenden Fällen können die Stimmen der Ratsmitglieder schriftlich eingeholt werden.

6. Die Beschlüsse des Rats sind in ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist der nächsten Ratstagung zur Genehmigung vorzulegen.

 
   
Ehrenrat

Der Ehrenrat (§ 5 4.) besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, vier ordentlichen Ehrenratsmitgliedern und vier Stellvertretern.

Für die Wahl der Mitglieder des Ehrenrates gelten § 6 4. a) aa) und § 11 2.

Glieder des Präsidiums können nicht Mitglieder des Ehrenrates oder Stellvertreter sein.

Soweit ein Verhalten eines Mitglieds vorliegt, das geeignet ist das Ansehen des Verbandes zu schädigen, wenn ein Mitglied sich in anderer Weise zu den Grundsätzen des Verbandes in Widerspruch setzt, oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, ist jedes Mitglied berechtigt, die Angelegenheit dem Ehrenrat, zu Händen des Vorsitzenden, zu übergeben, der alsdann über die Einleitung eines Verfahrens vor dem Ehrenrat entscheidet.

Leitet der Ehrenrat ein Verfahren ein, so kann er beschließen, den Betroffenen freizusprechen, das Verfahren wegen Geringfügigkeit einzustellen, den Betroffenen zu ermahnen, ihm eine Rüge zu erteilen oder ihn wegen unwürdigen oder unehrenhaften Verhal-tens nach Anhörung des zuständigen Beirats (§ 11 5. b) aus dem Verbande auszuschließen.

Näheres regelt die Ehrenordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.

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